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PS: DEIN AUTO 16 ps.idowa.de 17 Trunkenheit am Steuer und andere Delikte Rechtsanwalt Marcus Seltzsam aus Straubing zu rechtlichen Regelungen im Straßenverkehr Interview: Doris Emmer Marcus Seltzsam ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und beschäf- tigt sich beruflich mit rechtli- chen Problemen von Verkehrs- teilnehmern. Er erklärt in die- sem Interview, was bei unterlas- sener Hilfeleistung und Gaffen droht und wie wichtig es ist, bei einem Unfall eine Rettungsgasse zu bilden. Außerdem zeigt er die Gesetzeslage bei Alkoholverstö- ßen im Straßenverkehr und was bei einer Medizinisch-Psycholo- gischen Untersuchung auf den Betroffenen zukommt. Ein Unfall mit Verletzten: Bin ich verpflichtet Erste Hilfe zu leisten, auch wenn ich mich dabei unsicher fühle und Angst habe, etwas falsch zu machen? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Wird man Augenzeuge eines Un- falls mit Verletzten, ist man im Rahmen seiner Möglichkeit auch verpflichtet, Erste Hilfe zu leis- ten. Im Gesetz steht, dass, „wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leis- tet, obwohl dies erforderlich und demjenigen den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichti- ger Pflichten möglich ist, dieser dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird“. Fakt ist: Die Hilfe muss erforderlich gewesen sein. Die Pflicht zu helfen, entfällt nur dann, wenn Hilfe von vornherein aussichtslos oder offensichtlich nutzlos ist. Da dies aber bei ei- nem Unfall grundsätzlich nicht ohne weiteres voraussehbar ist, sollte in jedem Fall stets Hilfe ge- leistet werden – solange diese zu- mutbar ist und ohne erhebliche eigene Gefährdung möglich ist. Ein solcher Fall erheblicher eige- ner Gefährdung liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Nichtschwim- mer in tiefes Wasser springen müsste, um eine andere Person zu retten. Wenn man sich bei Erster Hilfe unsicher fühlt und Angst hat, etwas falsch zu machen, dann hilft in erster Linie natür- lich ein Auffrischungskurs, um in Erster Hilfe wieder aktuell ge- schult zu sein, andererseits braucht man keine Angst haben, etwas falsch zu machen. Wenn man Hilfe leistet, und diese erfor- derlich und zumutbar war, dann folgen hieraus in der Regel natür- lich keine Folgen. Tatsache ist: Die Sorge davor, Ver- letzungen zu verschlimmern oder gar Schäden anzurichten und sich dadurch schadenersatzpflichtig zu machen, ist eine völlig grund- lose Sorge. Viel schlimmer ist, nichts zu tun. Denn das Unterlas- sen der Hilfeleistung stellt eben einen Straftatbestand dar. Auch organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Hilfe zu holen oder zu rufen, eine Unfallstelle sichern oder einen Sichtschutz zu erstel- len, kann schon helfen, Leben zu retten. Letztendlich gilt: Nie- mand braucht davor Angst zu ha- ben, etwas falsch zu machen, so- lange er oder sie nach den eige- nen Fähigkeiten und dem eigenen Wissen handelt. Nur wer grob fahrlässig handelt, kann für die Hilfeleistung scha- denersatzpflichtig gemacht wer- den. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn jemand einen Unfallort auf einer Schnellstraße nicht absi- chert oder gar vorsätzliche Schä- digungen zu verantworten hat. Zudem erstattet die Unfallkasse Ersthelfenden auch mögliche Ei- genkosten oder Schäden. Die Un- fallkasse ist Teil des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, zu- ständig für die Erstattung ist die jeweilige Unfallkasse des Bundes- landes. Was droht Verkehrsteilnehmern, die bei einem Unfall auf der Auto- bahn keine Rettungsgasse bilden? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Verkehrsteilnehmer, die bei ei- nem Unfall auf der Autobahn oder sonstigen Straßen, sofern dort die Möglichkeit besteht, keine Rettungsgasse bilden, riskieren seit dem Oktober 2021 durch die Reform der Bußgeldtabelle und der Erhöhung der dort angesetz- ten Bußgelder eine Strafe von bis zu 320 Euro sowie einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Bei Fachanwalt für Verkehrsrecht auf- zusuchen, der sich um die Scha- denersatzregulierung kümmert und der auch weiß, welche Scha- denersatzansprüche dem jeweils Geschädigten zustehen. Hierbei ist sicherlich auch wich- tig, zu betonen, dass die hier- durch entstehenden Rechtsan- waltskosten bei unverschuldetem Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen muss. Gerade bei unverschulde- ten Verkehrsunfällen entstehen daher dem Geschädigten hier- durch keinerlei Kosten. Im Übrigen wird in einer Vielzahl von Fällen natürlich genau die oben schon angesprochene Pro- blematik des Entzugs des Führer- scheines eine Rolle spielen und Fragen zur Wiedererteilung, die natürlich auch von hier aus be- antwortet werden können. Zu ei- nem größeren Teil kommen auch Mandanten wegen entsprechen- der verwirklichter Straftatbestän- de durch Unfälle im Straßenver- kehr, Verkehrsunfallflucht und anderem. nach wieder die Wiedererteilung des Führerscheines winkt. Auch die eigentlichen MPU-Untersu- chungen kosten natürlich Geld, schnell refinanziert sich damit dann die Vorbereitungsmaßnah- me. Entsprechende Vorberei- tungskurse werden in allen grö- ßeren Städten angeboten. Können Sie aus Ihrer Erfahrung als Anwalt für Verkehrsrecht schildern, aus welchen Gründen die meisten Klienten bei Ihnen Rat suchen? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Die meisten Mandanten hier in der Rechtsanwaltskanzlei Seltz- sam suchen Rat wegen der Scha- denersatzregulierung nach einem Verkehrsunfall, denn Versicherun- gen regulieren zum einen eher zögerlich, zum anderen in der Re- gel nicht die Höhe der Schadener- satzansprüche, die einem Geschä- digten zusteht. Jedem Geschä- digten, insbesondere einem sol- chen, der in einen unverschulde- ten Verkehrsunfall geraten ist, ist daher dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt, am besten einen um das Gespräch nachprüfbar zu belegen. Die Träger der Begut- achtungsstellen bieten dies zwar grundsätzlich flächendeckend an, in der Regel aber nur auf aus- drücklichen Wunsch des Betroffe- nen und teilweise aber auch nur gegen entsprechende Kosten- übernahme durch den Betroffe- nen. In einem psychologischen Untersuchungsgespräch muss es zu einer selbstkritischen Ausei- nandersetzung mit den Auffällig- keiten in der Vergangenheit kom- men, eine stabile Verhaltensän- derung muss dargestellt und be- legt werden. Im Rahmen der ärztlichen Unter- suchung wird geprüft, ob körper- liche Mängel gegen eine Teilnah- me am Straßenverkehr sprechen. Beim Leistungstest werden unter anderem die Sinneswahrneh- mung, die Reaktionsschnelligkeit und -genauigkeit und die Belast- barkeit überprüft. Wie kann man sich auf eine solche Untersuchung vorbereiten? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Es ist nicht ratsam, ohne Vorbe- reitung zu einer MPU-Untersu- chung zu gehen. Hilfestellung bieten hier spezielle Vorberei- tungsseminare, die die Probanden an mehreren Sitzungsterminen auf die eigentliche MPU-Untersu- chung vorbereiten. Natürlich kosten diese Vorberei- tungsmaßnahmen Geld, in der Regel ist dies allerdings gut in- vestiert, denn auch aus eigener Erfahrung ist es ohne entspre- chende Vorbereitung relativ schwierig, eine MPU-Untersu- chung so zu überstehen, dass da- einem Überschreiten von 1,1 Pro- mille wird auch ohne Gefährdung anderer in der Regel vermutet, dass man absolut fahruntüchtig ist und es droht eine empfindli- che Geld- oder Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis und ge- gebenenfalls auch das Problem, dass diese erst wieder erteilt wird, wenn man erfolgreich eine MPU-Prüfung abgelegt hat. Der frühere Grenzwert hierzu von 1,6 Promille ist aufgrund der Rechtsprechung der vergangenen Jahre weitestgehend aufgeweicht worden und führt auch schon ein Verstoß bei Überschreiten von 1,1 Promille möglicherweise dazu, dass eine MPU-Prüfung ab- gelegt werden muss, bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Bei Radfahrern gilt in der Regel noch die „alte“ Grenze von 1,6 Promille, wobei zu beachten ist, dass man natürlich auch als Fahr- radfahrer am Straßenverkehr teil- nimmt und die gleichen Strafen drohen können wie bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Bei Fahranfängern gilt besondere Vorsicht. Hier gilt die 0,0-Promil- le-Grenze. Ein Verstoß hiergegen führt zu einer Probezeitverlänge- rung, einem empfindlichen Buß- geld, einem Punkt in Flensburg und gegebenenfalls der Teilnah- mepflicht an einem Aufbausemi- nar. Wenn ein Verkehrsteilnehmer nach einer Trunkenheits- oder Drogen- fahrt zu einer sogenannten Medizi- nisch-Psychologischen Untersu- chung muss, was erwartet ihn dann? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Wird ein Verkehrsteilnehmer nach einer Trunkenheits- oder Drogen- fahrt zu einer medizinisch-psy- chologischen Untersuchung (MPU) eingeladen, dann führt nur der positive Abschluss dieser Un- tersuchung dazu, dass die Fahrer- laubnis wieder erlangt werden kann. Grundsätzlich kann der Betroffe- ne selbst die Begutachtungsstelle für Fahreignung auswählen, es muss sich allerdings um eine amt- lich anerkannte Begutachtungs- stelle handeln. Die MPU besteht aus drei Teilen: einem psycholo- gischen Gespräch, einem medizi- nischen Check und einem Leis- tungstest am Computer. Die etwa einstündige Unterhaltung wird durch den Gutachter schriftlich dokumentiert. Auf Wunsch des Betroffenen kann gegebenenfalls auch eine Ton- und Videoauf- zeichnung angefertigt werden, Gefährdungen anderer oder Be- schädigungen erhöht sich das Bußgeld entsprechend und erge- ben sich deutlich höhere Folgen und Konsequenzen. Wer eine Per- son behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, macht sich sogar gemäß § 323 c Abs. 2 StGB strafbar. Die uner- laubte Nutzung der Rettungsgas- se wird mit einem Bußgeld von wenigstens 240 Euro sowie einem Monat Fahrverbot und zwei Punk- ten belegt. Wie werden Gaffer bestraft, die Fo- tos oder Videos von Unfällen oder Unfallopfern machen? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Gaffen ist ebenfalls kein Kava- liersdelikt, empfindliche Bußgel- der drohen. Selbst wenn keine Fo- tos vom Unfallgeschehen ange- fertigt werden, kann beim Gaffen eine Ordnungswidrigkeit vorlie- gen, bei der die Polizeibeamten die Schaulustigen mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro bestra- fen können, in einigen Bundes- ländern wie Niedersachsen sogar bis zu 5000 Euro. 0,0 – 0,3 – 0,5 –1,1 – 1,6 Promil- le: Bei Alkoholverstößen von Ver- kehrsteilnehmern gibt es verschie- dene Grenzen. Was bedeuten die- se? Rechtsanwalt Marcus Seltzsam: Alkohol im Straßenverkehr: Keine gute Idee! Am besten fährt man in nüchternem Zustand. Ein klei- nes Bierchen am Abend? Schnell sind relevante Grenzwerte er- reicht. Schon bei 0,3 Promille kann zu strafrechtlichen Konse- quenzen führen, wenn sich alko- holbedingte Ausfallerscheinun- gen zeigen oder ein Unfall verur- sacht wird. Dies ist in § 315 c Abs. 1 StGB geregelt. Wird bei mehr als 0,3 Promille bis zu 0,5 Promille der Verkehr ge- fährdet, drohen drei Punkte in Flensburg, gegebenenfalls der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Je nachdem, wie oft man gegen die Promillegrenze verstoßen hat, fallen die Sanktionen deut- lich strenger aus als bei bis 0,3 Promille. Bei Überschreiten von 0,5 Promille drohen zwischen 500 und 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein bis mehrere Monate Fahrverbot. Bei Rechtsanwalt Marcus Seltzsam Foto: Fotoatelier am Hafen German Popp Trinken und Autofahren ist keine gute Kombination. 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