Abschied - Ratgeber zu Vorsorge, Trauer, Andenken

» Die Erinnerung ist ein Fenster durch das ich Dich sehen kann, wann immer ich will. « (Unbekannter Autor) 11 Bestattung angeht. Diese regionalen Gegebenheiten kennen Bestatter vor Ort einfach besser. Pauschalangebote „all inclusive“ sind in jedem Fall mit Vorsicht zu genießen. Es besteht die Gefahr von Abholungen Verstorbener in Sammeltransporten, der Überführung in weit entfernte Krematorien und anderen unseriösen Praktiken wie etwa dem Verzicht, einen Verstorbenen würdig einzubetten, zu waschen und hygienisch zu versorgen. Am besten lässt man sich schon zu Lebzeiten im Rahmen der Bestattungsvorsorge von ortsansässigen Bestattern ohne Zeitdruck gründlich beraten und eine detaillierte Kostenaufstellung aushändigen. Dritter Irrtum: „Ich lasse mich anonym bestatten, denn ich möchte meinen Kindern nicht zur Last fallen“. Es berührt zu hören, dass ältere Menschen aus einer falsch verstandenen Rücksicht auf ihre erwachsenen Kinder meinen, mit einer anonymen Bestattung diesen einen Gefallen zu tun, nur weil sie vielleicht weiter entfernt wohnen. Das Gegenteil ist der Fall: Menschen brauchen gerade, wenn sie weit entfernt wohnen, Orte, die an die Kindheit, die Verwandten und die Vorfahren erinnern. Viele wissen nicht, dass es inzwischen auf vielen Friedhöfen pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen gibt, die eine individuelle Grabpflege entbehrlich machen. Ferner gibt es Kolumbarien und Grabeskirchen, die einen würdigen Ort des Gedenkens ermöglichen, ohne die Toten im anonymen Nichts der grünen Wiese verschwinden zu lassen. Auch die viel zitierte Bestattung von Urnen in Wäldern sollte gründlich überlegt werden, denn das Grab ist im Wald nur schwer zu erreichen. Eine Baumbestattung ist darüber hinaus auch auf vielen Friedhöfen möglich, dabei oft günstiger als bei Anbietern der Waldbestattung. Stephan Neuser weist auch auf die Erreichbarkeit des Grabes und Barrierefreiheit für Hinterbliebene hin, die auf dem Friedhof besser gewährleistet ist. Vierter Irrtum: „Eine Trauerfeier ist nicht nötig“. Auch wenn man sich mit dem Verstorbenen zu Lebzeiten schwergetan hat, ist eine Trauerfeier ein guter Dienst, auch für einen selbst. So heißt es oftmals, man wolle den Verstorbenen in Erinnerung behalten, wie er war. Dabei wird vergessen, dass jeder Mensch ganz unterschiedliche Bezugsfelder hat und man durch den Verzicht auf eine Trauerfeier Fernstehenden einen Abschied verwehrt. Auf eine Trauerfeier zu verzichten, um alte Rechnungen zu begleichen, erweist sich auf lange Sicht als Bumerang, so Stephan Neuser. „Bei der Wahl eines Bestatters geht es eben um weit mehr als den Kauf eines Verbrauchsgegenstandes. Und für eine ehrliche und würdige Bestattung gibt es keine zweite Chance.“ Fünfter Irrtum: „Beerdigungskosten sind Bestatter-Kosten“. Der Bestatter Ihres Vertrauens ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch einen transparenten Kostenvoranschlag zu erstellen. Das Angebot eines Bestattungsunternehmens setzt sich aus drei Kostenblöcken zusammen: › Die eigenen Dienstleistungen und Lieferungen eines Bestattungsunternehmens › Fremdleistungen wie Trauerdruck, Trauerredner, musikalische Begleitung, Blumenschmuck und ähnliches › Friedhofsgebühren und sonstige Gebühren/Entgelte (sogenannte durchlaufende Posten) (PM) ANZEIGE Im Erbfall erlebt der ein oder andere schon mal sein blaues Wunder. Ein Beispiel: Man war beim Notar und hat mit den Kindern oder dem Ehepartner einen Pflichtteilsverzichtvertrag geschlossen und beurkundet. Dann tritt der Todesfall ein und plötzlich teilt das Nachlassgericht mit, dass das Kind oder der Ehegatte gesetzlicher Erbe oder Miterbe geworden ist. Wie kann das sein? Die Problematik besteht darin, dass man den Pflichtteil erst bekommt, wenn eine Enterbung vorliegt. Ist diese nicht schriftlich festgehalten, behält die Person den Anspruch auf den Anteil am Erbe, der ihr laut Gesetz zusteht. Ein Pflichtteil entsteht nicht. Ein Verzicht auf etwas, was man gar nicht bekommt, ist wirkungslos! Falsch verstandene juristische Fachbegriffe führen häufig zu Problemen Viele Probleme dieser Art liegen in der Begrifflichkeit des Erbrechts begründet, die häufig zu Missverständnissen führt. Um solche Konstellationen zu vermeiden, ist es dringend anzuraten, sich nicht auf den notariellen Vertrag zu verlassen, sondern begleitend einen anwaltlichen Rat zur Testamentsgestaltung beziehungsweise Nachlassregelung einzuholen. Wir bieten über unsere Fachanwältin für Erb- und Familienrecht Susanne Sigl eine auf die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche zugeschnittene Lösung an. Missverständnisse vermeiden Eine Beratung durch den Fachanwalt schützt vor ungewollten Überraschungen im Erbfall Heindl, Schweiger, Sigl, Schwarzbauer, Dr. Barth und Temporale Rechtsanwälte PartGmbB Neustadt 530 • 84028 Landshut Telefon: 0871 / 9 65 65 560 • Fax: 0871 / 9 65 65 56 56 • E-Mail: info@kanzlei-heindl-schweiger.de Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

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