Wenn man eigentlich nur trauern möchte, steht jede Menge Papierkram und Organisationsarbeit an. 5 Foto: © Sebastian Willnow – dpa-tmn 6. Verträge, Abos und Mitgliedschaften kündigen: Über Kontoauszüge können Sie eine recht gute Übersicht über laufende Verpflichtungen erhalten, die nun enden sollten: Zum Beispiel Zeitungsabos, Mitgliedschaften in Vereinen, Versicherungen sowie Telefon- und Mobilfunkverträge. 7. Das Erbe regeln: Beim zuständigen Nachlassgericht sollten Sie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde sowie alle vorhandenen Testamente im Original einreichen. Das Nachlassgericht eröffnet dann die Testamente und schickt diese als beglaubigte Kopie samt Protokoll über die Eröffnung an die in den Testamenten bedachten Personen sowie die gesetzlichen Erben, sagt Ansgar Beckervordersandfort. AUF FRIST ZUR AUSSCHLAGUNG DES ERBES ACHTEN Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag erstellen lassen, können sich Erben mit der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls als solche ausweisen und die Umschreibung von Konten und Immobilien auf sich beantragen. Existiert nur ein handschriftliches oder gar kein Testament, müssen Erben dafür in der Regel einen kostenpflichtigen Erbschein beantragen. Das geht beim Notar. „Gibt es mehrere Erben, muss dann noch die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden“, sagt Beckervordersandfort. Wer befürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist oder seine Erbenstellung durch Anordnungen im Testament beeinträchtigt wird, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Die Ausschlagung des Erbes ist nur innerhalb einer kurzen Frist möglich. (dpa-tmn) 0871 - 962 960 I www.trauerhilfe-denk.de „Vielen Dank, dass Sie mir in dieser schweren Zeit geholfen haben.“
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