PS: DEIN AUTO 16 ps.idowa.de 17 Hätten Sie’s gewusst? Was viele Fahrer nicht zu fragen wagen Interview: Doris Emmer Es gibt Dinge, die man sich im Straßenverkehr oft fragt. Wir haben in der Redaktion Zweifelsfälle gesammelt und dazu Fahrlehrer Stefan Sittl befragt. Aus welchem Grund gibt es 25- beziehungsweise 45-km/h-Autos und welche besonderen Regeln gelten für diese? Stefan Sittl: 45-km/h-Autos darf man mit der Führerscheinklasse AM fahren. Diese kann mit 15 Jahren erworben werden. Viele Jugendliche wollen ganzjährig mobil sein – dies ist aber mit einem 50er-Roller im Winter eher schwierig. Eltern wollen, dass ihre Kinder sicherer und vor allem trocken in die Schule kommen. Aber auch für ältere Personen sind solche Fahrzeuge interessant. Es besteht keine Zulassungspflicht, Versicherungsprämien halten sich in Grenzen. Daher ist so ein Fortbewegungsmittel für manche eine günstige Alternative für den Stadtverkehr. 25-km/h-Autos (sogenannte Moped-Autos) sind Fahrzeuge, die man unter Umständen mit einer Mofa-Prüfbescheinigung fahren kann und eventuell auch mit einer Krankenfahrstuhl-Prüfbescheinigung, wenn diese noch vor dem 30. Juni 1999 ausgestellt worden ist. Darf ich als Autofahrer in einer Fahrradstraße fahren, und wenn ja, was muss ich beachten? Sittl: Grundsätzlich darf nur mit Fahrrädern in Fahrradstraßen gefahren werden. Außerdem sind noch Pedelecs bis 25 Stundenkilometer und E-Scooter erlaubt. Mit einem Zusatzzeichen kann noch anderen Kraftfahrzeugen die Benutzung erlaubt werden. Dann gilt 30 Stundenkilometer als Höchstgeschwindigkeit. Autos und Motorräder dürfen den Radverkehr weder gefährden noch behindern. Radfahrer dürfen dort nebeneinander fahren. Die älteren Führerscheininhaber kennen das Verkehrszeichen zum Teil nicht mehr aus der eigenen Fahrschulzeit: Wie verhalte ich mich bei einem grünen Abbiegepfeil richtig? Sittl: Am Grünpfeilschild darf man bei Rot rechts abbiegen. Allerdings muss man zunächst an der Haltlinie anhalten – also ganz stehenbleiben. Dort sollte man sich vergewissern, ob Fußgänger vor einem die Fahrbahn überqueren. Diese haben zu dieser Zeit ja Grün. Anschließend darf weiter nach vorne gefahren werden, bis man den Querverkehr einsehen kann. Wenn dort kein kreuzendes Fahrzeug behindert wird, darf man rechts abbiegen. Darf ich einen haltenden Bus überholen, und wenn ja, wie schnell darf ich dabei sein? Sittl: Hält ein Schul- oder Linienbus an einer Haltestelle, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Steigen dort Schüler oder Fahrgäste ein oder aus, muss man sich so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist – insbesondere durch Reduzierung der Geschwindigkeit und aufmerksame Fahrweise. Schaltet der Bus die Warnblinkanlage ein, ist zwingend Schritttempo vorgeschrieben – also vier bis sieben Stundenkilometer. Das gilt auch, wenn der Bus auf der anderen Straßenseite steht. Sollte eine Gefährdung nicht ausgeschlossen sein, muss man warten. Muss man einen Mund-NasenSchutz im Auto mitführen und wie sieht die Strafe aus, wenn der Verbandskasten abgelaufen ist? Sittl: Bereits seit dem 1. Februar 2022 gilt eine Regelung, nach der sich im Auto-Verbandkasten zwei Corona-Schutzmasken befinden müssen. Es genügen medizinische Masken. Der Verbandskasten muss nicht zwingend ausgetauscht werden, man kann die Masken auch hinzufügen. Eine eingeräumte Übergangsfrist endet nun am 31. Januar 2023. Wer danach keine Masken vorweisen kann, muss mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro rechnen. Die gleiche Strafe gilt, wenn das Verfallsdatum des Verbandskastens abgelaufen ist. Wie viele Warnwesten brauche ich in meinem Auto und wo muss ich sie deponieren? Sittl: In Deutschland muss nur eine Warnweste im Fahrzeug sein; unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen. Besser wäre es, mehrere Warnwesten im Auto zu haben, da nicht auszuschließen ist, dass sich im Falle eines Unfalls oder einer Panne auch andere Personen auf der Fahrbahn befinden. Die Westen sollten griffbereit im Fahrzeug sein, so dass sie noch vor dem Verlassen des Fahrzeugs angelegt werden können. Manche Fahrer schalten es automatisch bei jeder Fahrt ein: Habe ich die Pflicht, in Deutschland auch am Tag mit Licht zu fahren? Sittl: In Deutschland muss man nicht immer mit Abblendlicht fahren. Mit Licht zu fahren, erhöht aber die Sicherheit – auch am Tage – weil man besser gesehen wird. Bei seit 2011 produzierten Autos gehört Tagfahrlicht zur Serienausstattung. Dort brennt das Licht automatisch. Nur Motorräder sind in Deutschland verpflichtet, tagsüber mit eingeschaltetem Licht zu fahren. Zum Schluss der Klassiker, bei dem es immer wieder hakt: Wo wird die Rettungsgasse auf mehrspurigen Straßen gebildet? Sittl: Die Rettungsgasse wird so gebildet: Wer auf dem linken Fahrstreifen ist, fährt in seinem Fahrstreifen möglichst weit links, der im rechten möglichst weit rechts. Aber nicht auf dem Standstreifen! Dieser muss frei bleiben. Den Standstreifen darf nur genutzt werden, wenn sonst kein Platz für eine Rettungsgasse bleiben würde oder die Polizei dazu auffordert. Sollten es mehr als zwei Fahrstreifen sein, wird immer zwischen dem äußerst linken und des jeweiligen rechten Fahrstreifen daneben gebildet. Fahrlehrer Stefan Sittl Foto: Minh-Tuan Truong „Hier sind die Schlüssel“ So klappt’s mit dem Autoverleihen Vor allem in Metropolen entscheiden sich immer mehr Menschen gegen ein eigenes Fahrzeug. Sie organisieren sich bei Bedarf ein Auto für eine Tour, einen Tag oder auch ein ganzes Wochenende. Wie aber sieht der umgekehrte Weg aus, wenn private Autobesitzer ihr Fahrzeug verleihen oder vermieten? Sein Auto mal kurzfristig im Bekanntenkreis verleihen, ist nicht unüblich. Doch sollten sich Halter darüber klar sein, wer im Zweifel haftet. Grundsätzlich sind Entleiher in der Pflicht und müssen für alle entstehenden Schäden aufkommen, so Anwältin Daniela Mielchen. Komme es zu einem Unfall, werde aber die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs die Schäden bei dem Unfallbeteiligten übernehmen. „Besteht eine Vollkaskoversicherung, reguliert sie den Schaden am eigenen Fahrzeug.“ Für alle weitergehenden Zahlungen, wie etwa Selbstbeteiligungen oder Höherstufungen, müssen jedoch Entleiher aufkommen. Machen wir es lieber schriftlich Besonders dann, wenn weder eine Voll- noch Teilkaskoversicherung besteht, rät Anwältin Mielchen dazu, Haftungsfragen vorab anzusprechen. Und auch, sie schriftlich zu fixieren. „Das ist wichtig, um insbesondere dem Fahrzeugentleiher zu verdeutlichen, welche Pflichten er übernimmt“, sagt die Expertin. „Es ist auch sinnvoll, festzuhalten, welche Vorschäden das Auto hat.“ Auch der ADAC rät zu Schriftlichem und bietet online Musterschreiben an. Wer sein Auto an Freunde und Bekannte weitergibt, muss neben der wichtigen Frage der Haftung und Versicherung auch dafür sorgen, dass alle wichtigen Papiere an Bord sind. Wer darf vielleicht nicht ans Steuer? „Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss der Fahrer immer dabei haben. Sie ist der Nachweis, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen wurde“, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wer sein Fahrzeug anderen überlasse, müsse zudem vorher prüfen, ob der Nutzer auch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Das Verleihen seiner Versicherung zu melden, ist hingegen nicht zwingend notwendig. „Allerdings ist es sinnvoll, sich die eigenen Versicherungsbedingungen genau anzuschauen, denn möglicherweise wurde der Versicherungsschutz auf bestimmte Fahrer oder Personengruppen wie die Familie begrenzt“, sagt Daniela Mielchen. In der Regel kann die Police auch vorübergehend erweitert werden. Gefährdet ist der Versicherungsschutz in keinem Fall. „Die Versicherung zahlt, erhebt aber in der Regel die höheren Kosten für den zusätzlichen Fahrer und fordert möglicherweise auch eine Vertragsstrafe.“ Wer sein Auto allerdings regelmäßig in fremde Hände gibt und hierfür Geld nimmt, wird auch juristisch anders behandelt. „Leihe und Miete sind nicht das gleiche“, sagt Daniela Mielchen. „Bei der Leihe stellt der Verleiher dem Entleiher den Gegenstand kostenlos zur Verfügung. Bei der Miete hingegen wird der Gegenstand gegen Zahlung eines vereinbarten Mietzinses überlassen.“ Wer sein Auto regelmäßig privat vermiete, müsse auch beachten, dass die Einnahmen hieraus nur bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei seien. Die gilt auch, wenn das Fahrzeug über Portale angeboten wird. Versichert wird der Wagen für die Zeit der Vermietung über die Plattform, die dafür eine Provision erhält. Solche Portale sind aber nicht unumstritten. „Wer ein Fahrzeug gewerbsmäßig vermietet, muss es nach geltendem Recht auch so bei der Zulassungsstelle anmelden und versichern“, erklärt Michael Brabec vom Bundesverband der Autovermieter (BAV). „Dann ist eine jährliche Hauptuntersuchung Pflicht und auch die Versicherung stuft den Wagen anders ein.“ Damit werde der besonderen Beanspruchung von Mietautos Rechnung getragen. Dass von privat angebotene Mietfahrzeuge auf solchen Portalen in sehr vielen Fällen nicht diese strengeren Bedingungen erfüllten, halte der BAV für unzulässig. Hinzu kommt: Wer dort miete, habe entsprechend auch keine Gewährleistung über den sicheren technischen Zustand des Mietwagens. Bei einem professionellen Autovermieter oder Car-SharingAnbieter hingegen sei das der Fall. Darf ich überhaupt gewerblich vermieten? Auch Daniela Mielchen sieht die private Autovermietung über gewerbliche Plattformen zumindest als umstritten an. „Jeder, der das macht, sollte regelmäßig prüfen, ob sein Handeln nicht als gewerblich eingeordnet werden könnte. Denn dann könnten mögliche Steuernachzahlungen und Bußgelder drohen.“ Auch müsse ein Autobesitzer klären, ob die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung das Vermieten auf einer gewerblichen Plattform zulasse. Auf der sichereren Seite seien Autofahrer daher, wenn sie ihr Auto rein privat weitergeben würden. Verleihen ist eine nachhaltige Sache Ob Verleihen oder Vermieten – sein Auto zu teilen, hält der Verkehrsclub Deutschland (VCD) grundsätzlich für den richtigen Weg: „Im Schnitt 23 von 24 Stunden steht ein Auto herum, das Carsharing ist daher ein guter Ansatz“, sagt Stephan Oldenburg vom VCD. Speziell in ländlichen Regionen, wo es weniger professionelle Carsharing-Angebote gebe, sei das private Teilen eines Autos ein guter Weg, Mobilität und Nachhaltigkeit zu kombinieren. Leider sei die Versicherungswirtschaft hier noch sehr zurückhaltend und biete zu wenig Angebote für privates Carsharing an. „Geht es darum, einen Versicherungsvertrag für mehrere Personen abzuschließen, scheuen viele Versicherungen offenbar das Risiko“, so Oldenburg. Von Claudius Lüder, dpa-tmn Wenn man das eigene Auto privat verleiht, sollte man Fallstricke umgehen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn NEUE VERKEHRSZEICHEN Das Bild links zeigt ein Landmarkenschild für das autonome Fahren. Zur Zeit ist es nur auf der A9 (Teststrecke für autonomes Fahren) zu sehen. Mit diesen neuen Schildern sollen automatisierte Fahrzeuge ihren exakten Standort selbstständig bestimmen können (Längsund Querposition). Für menschliche Fahrer haben diese Schilder keine Bedeutung. Das Verkehrszeichen zeigt einen mehrfachbesetzten Personenkraftwagen. Dieses Zeichen ist ein Zusatzzeichen. Beispielsweise könnte dadurch eine Fahrspur freigegeben werden, wenn ein Auto mit mindestens drei Personen besetzt ist. Hier geht es um Car-Sharing. Da Schild ist unter einem Parkplatzschild angebracht. Dort darf man mit einem Car-Sharing-Fahrzeug parken. Gekennzeichnet wird es mit einer entsprechenden Plakette (Ausweis) die vom CarSharing-Anbieter ans Auto angebracht wird. Den Ausweis gibt es nur für professionelle Anbieter, nicht für privates Car-Sharing. Allen anderen Fahrzeugen ist dort das Parken untersagt und wird mit 55 Euro geahndet.
RkJQdWJsaXNoZXIy MTYzMjU=