7 Roding (er)leben Relative Fahruntüchtigkeit Rechtstipp von Rechtsanwalt Dr. Michael Jobst, LL.M. Die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß Paragraph 316 Strafgesetzbuch (StGB) setzt im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit den sicheren Nachweis von mindestens 0,3 Promille und das Vorliegen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen voraus. Die relative Fahruntüchtigkeit kann aber auch ohne die Feststellung einer Mindest-Atemalkoholkonzentration oder Mindest-Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 13.02.2023, Az. 203 StRR 455/22 entschieden. Zum Sachverhalt: Der Angeklagte befand sich auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle, weil er wohl Angst um seinen Führerschein hatte. Er fuhr hierbei auf einem Schotterweg, kam von diesem ab und rollte in einen Acker. Die Polizei, die ihm folgte, führte dann dort die Polizeikontrolle durch. Der Angeklagte, der wohl alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte, sagte gegenüber den Polizisten aus, dass er drei bis vier Weizenbiere getrunken habe. Mangels bauartzugelassenen Gerätes vor Ort konnte keine beweissichere Atemalkoholbestimmung erfolgen. Die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration hat der Angeklagte vereitelt, indem er sich der Fahrt zur Blutentnahme durch Flucht entzog. Das BayObLG hält den sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mind. 0,3 Promille für eine Verurteilung nach Paragraph 316 StGB nicht für erforderlich. Es bedarf keines Nachweises einer bestimmten MindestAtemalkoholkonzentration oder einer Mindest-Blutalkoholkonzentration. Maßgeblich ist jedoch eine umfassende, rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters. Denn wenn eine Feststellung der Alkoholkonzentration mangels (verwertbarer) Blutprobe oder mangels „beweissicherem“ Atemtest nicht möglich sei, bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen von hinreichender Überzeugungskraft, die eine alkoholbedingte Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten und damit eine Fahruntüchtigkeit belegen. Zwingend notwendig ist hierfür das Vorliegen einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung. Diese muss nicht beim Fahren aufgetreten sein, sondern kann sich auch im Verhalten vor oder nach der Tat, insbesondere bei der Polizeikontrolle beispielsweise durch Stolpern, Schwanken oder eine verwaschene Sprache zeigen. Es ist vom Gericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um abzuwägen, ob gegebene Beweisanzeichen für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit ausreichen. Dr. Michael Jobst, LL.M., ist Rechtsanwalt in Roding und Rötz. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vertragsanwalt des ADAC. Dr. Michael Jobst ist Rechtsanwalt in Roding und Rötz. Foto: Michael Jobst Holzabteilung mit Zuschnitt Werkzeug & Heimwerkerbedarf Farben & Farbmischservice Pflanzen & Gartenbedarf Campingbedarf & Gartenmöbel Kunststoffbedachung Heimtierzubehör & Tierfutter Fahrradzubehör Angelbedarf & Angelkarten Sanitär & Haushalt & Deko Schlüsseldienst Gasflaschentausch Bahnhofstraße 53 93426 Roding Entdecke unser Sortiment WIR FREUEN UNS AUF DICH Job gesucht? Komminunser Team! www.idowa.de Ihr Dienstleister für Onlinewerbung
RkJQdWJsaXNoZXIy MTYzMjU=