Abschied

9 Viele sind im Internet aktiv und haben ein oder mehrere Profile in den sozialen Medien. Aber was passiert mit all den Daten, wenn man stirbt – und wer darf sie unter welchen Voraussetzungen löschen? Ob Facebook, X oder Instagram: Viele haben dort oder in anderen sozialen Medien Profile. Hierüber chatten sie mit anderen und teilen Gedanken, Fotos oder Videos. Dann, eines Tages, tritt das ein, was unweigerlich jeden von uns treffen wird: der Tod. Doch wie können Hinterbliebene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinterlassen hat, löschen oder zumindest an sie herankommen? Fünf Dinge, auf die es ankommt. #1 Zu Lebzeiten Zugangsdaten zu Facebook, Instagram & Co. notieren: Jeder Internetnutzer und jede Internetnutzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsdaten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauensperson mitteilen. Damit erleichtert man es den Hinterbliebenen, Zugang zum jeweiligen Account zu bekommen – entweder um diesen zu löschen, oder um eventuell an wichtige Daten zu gelangen. „Wichtig ist, die Zugangsdaten aktuell zu halten“, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. #2 Übersicht mit allen Zugangsdaten an sicherem Ort hinterlegen: Eine Übersicht mit allen Accounts einschließlich Benutzernamen und Kennwörtern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren – oder in einem notariell erstellten Testament hinterlegen. Die Zugangsdaten lassen sich auch auf einem gesicherten Stick oder in einem Schließfach aufbewahren. Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person – also auch des Computers, Smartphones und lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet das auch den Zugang zu Social-Media-Accounts (Az.: III ZR 183/17). „Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen“, stellt Rebekka Weiß vom Digitalverband Bitkom klar. #3 Vertraute Person als digitalen Nachlassverwalter bestimmen: Hilfreich ist, sofern man nicht testamentarisch vorgesorgt hat, eine Bezugsperson ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteilen, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt und wie sie mit den Accounts umgehen soll. #4 Mit Vollmacht und unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen: Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. „Dies gilt auch, wenn es sich um LETZTE SPUREN IM INTERNET Was geschieht nach dem Tod mit den Daten in Sozialen Medien? kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo“, sagt Rebekka Weiß. Ihr zufolge haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonderkündigungsrechte. #5 Was Hinterbliebene tun können, wenn keine Zugangsdaten zu den Profilen der verstorbenen Person vorliegen: Haben Hinterbliebene keine Zugangsdaten zu den Social-Media-Accounts des Verstorbenen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internetseiten aber informieren und beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. „Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen“, so Weiß. Mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses einer verstorbenen Person können Hinterbliebene auch kommerzielle Anbieter beauftragen. Die Verbraucherzentrale Bayern rät davon aber ab. Denn die Sicherheit und Seriosität solcher Dienstleister ließen sich nur schwer beurteilen. „Besser ist es, wenn sich Hinterbliebene um den digitalen Nachlass kümmern“, sagt Tatjana Halm. (Sabine Meuter – dpa) Foto: © Christin Klose/dpa-tmn Nicht immer eine leichte Aufgabe für Hinterbliebene: Die Spuren löschen, die verstorbene Angehörige in sozialen Netzwerken hinterlassen haben. naturstein-unikat.de 84051 ESSENBACH-ALTHEIM OHMSTR. 2 | TELEFON 08703-397 WWW.STEINMETZ-BRAUN.DE ZWEIGSTELLE: 84088 NEUFAHRN | HAUPTSTR. 50 TELEFON 08773-7089-387 FAX 08773-7089-389 ME I S T E RB E TR I E B ERINNERUNGEN BEWAHREN

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