Karrierestart Dingolfing-Landau

33 Die Ferien nutzen Schülerinnen und Schüler gerne, um Geld zu verdienen. Dabei muss man zwischen kurzfristigen Minijobs und 450-Euro-Minijobs unter- scheiden. Das erklärt die Minijob-Zent- rale der Deutschen Rentenversicherung in einem Blogbeitrag. Erster wichtiger Unterschied: Anders als beim 450-Euro-Minijob ist der monatliche Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob nicht begrenzt. Dafür müssen Minijobber hier die Zeit- grenzen einhalten. Die Grenze liegt bei maximal drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen im Jahr. Wichtig für Schülerinnen und Schüler: Wer etwa schon in den Pfingst- oder Osterferien des selben Jahres kurzfris- tige Minijobs hatte, muss alle Beschäf- tigungszeiten zusammenrechnen und darauf achten, dass die Grenze nicht überschritten wird. Bei einem kurzfristi- gen Minijob fallen keine Sozialabgaben und Steuern an, erklären die Experten weiter – solange der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird. 450-Euro-Grenze kann überschritten werden Für 450-Euro-Minijobs gilt in der Regel die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Was Schüler zu Minijobs wissen müssen Ferienzeit Monat. Schülerinnen und Schüler kön- nen den Job während der Sommerferien aber ausweiten. Selbst wenn sie dann mehr verdienen, handelt es sich nicht automatisch um eine versicherungs- pflichtige Beschäftigung. Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450-Euro- Minijob vor, erklärt die Minijob-Zentrale. Auch ein nicht vorhersehbares oder gelegentliches Überschreiten der monat- lichen Verdienstgrenze von 450 Euro hat keine Auswirkungen. Unvorhersehbar bedeutet, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war, zum Beispiel durch coronabedingte Krankheitsfälle. Die Grenze darf für gewöhnlich dreimal überschritten werden. Befreiung von Rentenversicherung auf Antrag möglich 450-Euro-Minijobs sind für Schülerinnen und Schüler sozialversicherungsfrei. Sie zahlen aber üblicherweise einen klei- nen Eigenanteil zur Rentenversicherung, so die Minijob-Zentrale. Sie können sich auf Antrag davon befreien lassen. Bei Minderjährigen muss ein Elternteil den Antrag unterschreiben, bevor er an den Arbeitgeber geht. (dpa/tmn)

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