Der große Immobilienmarkt vom 27.02.2021

Der große Immobilienmarkt mittwochs und samstags in 16 Tageszeitungen Redaktion: Christoph Aschenbrenner aschenbrenner.c@straubinger-tagblatt.de Aber bitte nicht zu viel: Schnee auf Abwegen Die weiße Pracht, der weiße Rausch – es gibt viele liebliche Um- schreibungen für Schnee. Doch liegt er erstmal zentimeterhoch auf dem eigenen Grundstück, wirkt er gleich weniger prächtig. Grundsätzlich gilt: Im Rahmen des Winterdienstes darf man den Schnee von seinem ei- genen Grundstück nicht ohne Rück- sprache auf das Nachbarsanwesen schippen. Doch was, wenn es sich nur um geringe Mengen handelt? Der Infodienst Recht und Steuern der LBS gibt Auskunft. Der Fall: Ein Grundstückbesitzer ließ über den Rechtsanwalt seinen Nachbarn abmahnen, weil dieser immer wieder Schnee auf sein An- wesen geschaufelt habe. Er solle nun eine Unterlassungserklärung abgeben, dass er dies künftig nicht mehr tun werde. Doch tatsächlich nachweisen konnte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Win- tern nur das Ablegen von jeweils ein bis zwei Schaufeln. Mit diesen win- zigen Mengen wollte sich das Ge- richt nicht auseinandersetzen. Das Urteil: „Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers“ könne zwar geeignet sein, den Betroffenen zu provozieren, stellte das Amtsgericht fest. Aber diese Menge habe „keinerlei spür- bare Auswirkungen auf die rechtli- che oder tatsächliche Herrschafts- macht des Klägers“. Es handle sich letztlich nur um einige Liter Wasser. Die Klage wurde abgewiesen. (eb) Löchrige Hinterlassenschaften Wer seine Wohnung einrichtet, setzt öfter mal den Bohrer an – beim Auszug kann das zu Streit führen Von Katja Fischer, dpa W er zum Bohrer greift, soll- te vorher genau überlegen, ob dieses Loch in der and wirklich notwendig ist. Denn es könnte sein, dass alle Dübellö- cher beim Auszug aus der Mietwoh- nung wieder verschlossen werden müssen. „Grundsätzlich hat der Mieter eine Dekorationsfreiheit für seine Wohnung“, stellt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsge- meinschaft Mietrecht und Immobi- lien im Deutschen Anwaltverein klar. „Zum vertragsgemäßen Ge- brauch gehört es auch, Dinge an der Wand zu befestigen. Für daraus ent- stehende Schäden und Abnutzun- gen muss der Mieter nicht einste- hen.“ Er brauche die Dübellöcher nicht zu schließen, wenn er wieder auszieht. Der Deutsche Mieterbund weist auf eine Entscheidung des Bundes- gerichtshofs hin (Az.: VIII ZR 10/ 92). Demnach ist eine Regelung im Mietvertrag unwirksam, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Ka- cheln zu ersetzen. Schönheitsreparaturen: Dübellöcher beseitigen Das Landgericht Wuppertal ent- schied zwar, dass Mieter immer zur Beseitigung von Dübel- oder Bohr- löchern verpflichtet seien (Az.: 9 S 18/20). Das ist allerdings laut Heil- mann ein einzelnes Urteil, das keine allgemeine Gültigkeit hat. Sind Mieter beim Auszug ver- pflichtet, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, gehört dazu auch das Beseitigen der Dü- bellöcher, so der Deutsche Mieter- bund. Das hat praktische Gründe, sagt Siegmund Chychla, Geschäfts- führer des Mietervereins. „Wenn der Mieter zu Schönheits- reparaturen verpflichtet ist, muss er in der Regel die Wände streichen oder tapezieren“, erklärt der Mie- terbund. Werden vorher die Bohrlö- cher nicht fachgerecht verschlossen, könne ein frischer Anstrich die Un- ebenheiten der Wand oder der Tape- te nicht beseitigen. Ohne diese Verpflichtung können Bohrlöcher dagegen bleiben und auch die Wände müssen nicht ge- strichen oder tapeziert werden. „Mieter sind nicht verpflichtet zu renovieren, wenn entsprechende Klauseln im Mietvertrag fehlen oder unwirksam sind“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Besser kein Massaker an den Wänden hinterlassen Es gibt keine einheitliche Zahl, wie viele Bohrlöcher Vermieter dul- den müssen. Die Auffassungen der Gerichte, welche Anzahl an Lö- chern noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählen, ge- hen weit auseinander. Wer seine Wände aber durchlö- chert wie einen Schweizer Käse, muss mit Schadenersatzforderun- gen rechnen, auch wenn er laut Mietvertrag nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ver- pflichtet ist. Gips oder Spachtelmassen zum Verschließen nehmen „Sie müssen unsichtbar sein“, sagt Chychla zur Qualität ver- schlossener Bohrlöcher. Silikon als Material zu verwenden ist keine gute Idee, denn es wirkt wasserab- weisend. So werden verputzte Stel- len sichtbar, wenn Farbe oder Tape- te aufgetragen wird. Geeignet sind dagegen Gips oder andere Spachtel- massen, die man aber besser mehr- mals aufträgt, um eine glatte Ober- fläche zu bekommen. Fliesen sind normalerweise nicht betroffen Beim Anbohren von Fliesen ist zu beachten, dass Löcher am besten in eine Fuge statt mitten in die Kera- mik gesetzt werden. „Aber wenn es nicht anders geht, kann natürlich auch in die Fliese gebohrt werden, um Zahnputzbecher, Hängeschrän- ke oder Spiegel zu befestigen“, sagt Wagner. Anders als Bohrlöcher in den Wänden müssen Mieter Löcher in Fliesen nicht schließen, wenn sie ausziehen. Übersteigt die Anzahl der beschädigten Fliesen allerdings ein normales Maß an vertretbaren Gebrauchsspuren, kann es auch hier sein, dass Mieter zusätzlich ausbessern müssen. Um Regale und Halterungen anzubringen, dürfen Mieter auch Löcher bohren. Ob diese wieder zu verschließen sind, kommt darauf an, was mietvertraglich vereinbart wurde. Foto: Christin Klose/dpa-tmn Unbeschwert ins Eigenheim Ein finanzielles Polster schadet nie: So klappt die Hausfinanzierung mit geringem Risiko D ie Corona-Pandemie hat vielen die Vorteile der eige- nen vier Wände bewusst ge- macht. Ebenso beständig wie der Traum vom Eigenheim ist die Frage nach dem notwendigen Eigenkapi- tal für den Immobilienkauf oder Hausbau. „Bauherren sind optimistisch. Die vergangenen Monate haben 42 Prozent von ihnen sogar in ihren Vorhaben bestärkt, zu bauen“, sagt Ralf Oberländer, Baufinanzierungs- experte bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Möglichst viel Eigenkapital einbringen lohnt sich Grundsätzlich gilt: Je mehr Ei- genkapital Käufer oder Bauherren aufbringen, desto niedriger sind Kredit und Zinskosten. Das Min- destmaß an Eigenkapital sollte bei 20 Prozent des Immobilienpreises plus Kaufnebenkosten liegen. Ein- gebracht werden können Bargeld, Festgeld, Tagesgeld oder sonstige Sparkonten, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Fondssparpläne. Genauso effektiv sind aber auch Privatdarlehen, Erbschaften und Schenkungen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis. Mit diesen zu- sätzlichen Summen kann man das Eigenkapitalanteil deutlich stei- gern. „Erwerben Bauherren Grund- stück und Baumaterialien vor dem Bau, gehen auch diese als Eigenka- pital in die Finanzierung ein“, rät Oberländer. Finanziell und auf der Baustelle absichern Bauherren reduzieren das finan- zielle Risiko zudem durch ausrei- chend kalkulierte Puffer – nicht nur für Kosten am Bau, sondern auch für den Lebensalltag. Dafür sollte man immer auf drei bis sechs Mo- natsgehälter zurückgreifen können. Ein anderer Puffer kann für Eltern das Baukindergeld sein. Es geht nicht direkt in die Finanzierung ein, kann als Rücklage aber wie Eigen- kapital eingesetzt werden. Auch die Immobilie selbst sichert die Finanzierung ab. „Im Durch- schnitt veranschlagen Banken rund 75 Prozent des Kaufpreises bezie- hungsweise des Neubauwerts zur Deckung möglicher Zahlungsaus- fälle“, sagt Oberländer. Wenn man die eigene Immobilie als Sicherheit für die Baufinanzie- rung der Kinder einsetzt, sollte man frühzeitig mit dem Finanzierungs- berater oder dem Notar sprechen. Unfälle und Schadensfälle auf der Baustelle deckt zusätzlich eine Bau- herren-Haftpflicht ab. Verfügbare Förderungen in Anspruch nehmen „In puncto Förderung gilt: Das Labyrinth aus Vorschriften und An- trägen schreckt zwar ab, die An- strengungen zahlen sich aber aus“, sagt Oberländer. Zuschüsse und Darlehen aus öffentlicher Hand senken den Kreditbedarf. So unterstützt die KfW energieeffi- zientes Bauen mit günstigen Bau- zinsen. Da Wohneigentum eine sichere Form der Altersvorsorge ist, kann das Guthaben aus Wohn-Riester- Verträgen in die Finanzierung ein- gehen. Eine zusätzliche Unterstützung sind Wohn-Riester- Zulagen und Steuervorteile. Man- cherorts locken auch Städte und Gemeinden mit Zuschüssen. (BSH) Der Traum vom Eigenheim ist ungebrochen: Das zeigt die Corona-Pandemie einmal mehr. Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall/Scheyhing Schatz, unser Zuhause ist dreckig Staub auf den Kommoden, Woll- mäuse in der Ecke – ganz zu schwei- gen vom Zustand der Toilette: Die Mehrheit der Deutschen scheint sich für ihr nicht geputztes Zuhause zu schämen. Das zeigen die Ergebnisse einer Umfrage des Meinungsfor- schungsinstituts Marketagent.com. Keinen Besuch will eine Mehrheit der Deutschen empfangen, wenn ihr Zuhause nicht gut gereinigt ist. Das gaben rund 57 Prozent der Befrag- ten an. Und nicht nur das: Mit rund 55 Prozent fühlen sich mehr als die Hälfte der Deutschen in einem nicht sauberen Zuhause unwohl und ten- dieren sogar zu schlechter Laune. Gut 17 Prozent gaben an, dass dann auch Streit mit dem Partner oder der Familie vorprogrammiert sei. Die Tellerberge in der Küche und die Wäsche neben der Waschmaschi- ne lenken auch ab: Circa 16 Prozent der Befragten können sich im Homeoffice eigenen Aussagen zufol- ge nicht auf die Arbeit konzentrie- ren, wenn die Wohnräume nicht sau- ber sind. Gut elf Prozent halten sich sogar weniger daheim auf, wenn nicht geputzt ist. (dpa-tmn) Mehr als die Hälfte der Deutschen fühlt sich in einem wüsten Zuhause unwohl. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn 8A6LniQo

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